In Dülmen, der Stadt der Wildpferde, findet man ganz unterschiedliche Unternehmen. In der größten Stadt des Kreises Coesfeld sind kleine und mittelständische Unternehmen genauso beheimatet wie sogenannte “Hidden Champions”, Unternehmen, die mit ihren Produkten und Leistungen ganz vorne im jeweiligen Marktsegment zu finden sind.
Unsere Aufgabe ist es, das Wirtschaftsleben in Dülmen und im gesamten Stadtgebiet nachhaltig zu stärken und die Bedeutung Dülmens als lebenswerte Stadt und als herausragenden Gewerbestandort weiter auszubauen. Wie vertreten die Interessen unserer Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und Vereinigungen. Wir engagieren uns vielfältig und kooperieren nicht nur mit der Stadt, der Wirtschaftsförderung, Dülmen Marketing und dem lokalen Einzelhandel, wir pflegen darüber hinaus ein gut funktionierendes Netzwerk, lokal und regional.
Sie sind Gewerbetreibender im Dülmener Stadtgebiet? Hier steht Ihnen der Aufnahmeantrag zum Download bereit. Bitte füllen Sie die erforderlichen Felder gut leserlich aus und schicken Sie uns Ihren Beitrittsantrag per eMail an: info@idu-duelmen.de
Die Mitgliederversammlung der IDU, der Interessengemeinschaft Dülmener Unternehmen e.V. findet jedes Jahr statt, meist Ende Oktober/Anfang November. Alle zwei Jahre wird der Vorstand neu gewählt. Der Vorstand besteht aus 6 bis 9 Mitgliedern. Enthalten sein müssen die/der Vorsitzende, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die Schriftführerin/der Schriftführer, die Schatzmeisterin/der Schatzmeister (umbetitelt zu “Geschäftsführer”) und die Beisitzerin/der Beisitzer.
Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung ihm überträgt. Er vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei die/der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter jeweils alleinvertretungsberechtigt sind.
Gewählt per Versammlungsbeschluss am 18. November 2016.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Interessengemeinschaft Dülmener Unternehmen e.V.” (IDU e. V.) und hat seinen Sitz in Dülmen.
Der Verein soll beim Amtsgericht Coesfeld in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zwecke und Aufgaben
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Dülmener Gewerbetreibenden und Freiberuflerinnen/Freiberufler sowie in der Verbesserung der wirtschaftlichen Strukturen in Dülmen.
Dafür steht der Verein den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe) sowie der freiberuflich Tätigen in Dülmen, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene an.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein hat die Aufgaben:
Der Verein ist berechtigt, Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Vereinszweck zusammenhängen oder ihm förderlich erscheinen.
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Vereinsämter
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, zu prüfen. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder eine Geschäftsordnung beschließen, welche die Kompetenz- und Aufgabenabgrenzung innerhalb des Vorstands über die jeweiligen satzungsgemäßen Aufgaben hinaus regelt.
Die/der Vorsitzende, ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter, die Schriftführerin/der Schriftführer, die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, die weiteren Vorstandsmitglieder und die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ablauf der Amtszeit bleiben sie bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied be-stellen.
Die Wahl des Vorstands erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einer/einem Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Für die Wahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören:
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer Die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen
- Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu an-deren als den Zwecken des Vereins
- Die Änderung der Vereinssatzung
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat die/der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Grundes und im Interesse des Vereins eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Angabe des Zwecks an den Vorstand stellt.
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit; im Falle der Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die nicht im Sinne von § 5 beitragssäumig sind. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Satzungsänderung, Änderung der Beitragsordnung und die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden oder eine/einen bzw. ihre/ihren bzw. seine/seinen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung bei der/dem Vorsitzenden eingereicht werden. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Vorstand.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außer-ordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist innerhalb von drei Monaten erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Hier ist dann für die Auflösung des Vereins 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 Teilunwirksamkeit
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung als ungültig erweisen, so werden die übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen.
Sollten einzelne Bestimmungen von der/dem zuständigen Registerrechtspflege-rin/Registerrechtspfleger hinsichtlich ihrer Eintragungsfähigkeit aus formellen oder inhaltlichen Gründen beanstandet werden, so wird die/der Vorsitzende ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sich dadurch der Wesensgehalt der Satzung nicht ändert.
§ 10 Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzung wurde von den Vereinsmitgliedern auf der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2018 beschlossen.
Dülmen, den 16. Mai 2018
§ 1 Grundsatz
Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge orientieren sich an den Aufgaben, die nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Realisierung des Vereinszwecks erforderlich sind und ausschließlich satzungsgemäß verwendet werden dürfen.
§ 2 Höhe des Mitgliedsbeitrages
Der Mitgliedsbeitrag wird auf 150 € zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer festgelegt.
§ 3 Fälligkeit
Die Mitglieder erhalten zum Jahresbeginn eine Rechnung über den Mitgliedsbeitrag mit einem konkret verbindlichen Fälligkeitsdatum.
§ 4 Befreiung und Stundung von Beiträgen
Ist ein Mitglied wegen nachgewiesener finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage den Mitgliedsbeitrag infolge zu entrichten, ist es dem Vorstand vorbehalten eine individuelle und zeitlich begrenzte Regelung mit dem Mitglied zu treffen. Bei einer solchen Vereinbarung sind unter anderem die Dauer der Mitgliedschaft und das bisherige Engagement zu berücksichtigen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis auf Widerruf durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Dülmen den 05.10.2018
Schriftführer Vorsitzender Michael Stüer Rolf Braun